Als deutsche Staatsangehörige wohne ich seit 17 Jahren zusammen mit meiner Familie in der Schweiz. Nun habe ich vom Amtsgericht Schwerin Post erhalten. Mir wurde mitgeteilt, dass ich ein Erbe im Nachlassverfahren M.L. sei und diese Erbschaft von den vorgehenden Erben ausgeschlagen wurde. Auch ich will das Erbe in Schwerin ausschlagen. Muss ich dazu nach Deutschland fahren oder kann ich das hier in der Schweiz erledigen?
Gemäss deutschem Erbrecht (Paragraph 1945 bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) können Sie beim zuständigen Nachlassgericht in Deutschland eine Ausschlagungserklärung einreichen. Die Ausschlagungserklärung muss Ihre Unterschrift enthalten; diese Unterschrift muss durch einen Notar beglaubigt werden. Sie können die Ausschlagung beim zuständigen Nachlassgericht auch persönlich zur Niederschrift erklären – allerdings müssen Sie dafür an den Ort des Nachlassgerichts nach Schwerin fahren und vorher dort auch einen Termin erhalten. Eine blosse schriftliche Ausschlagungserklärung ohne notarielle Beglaubigung der Unterschrift genügt nicht. Das zuständige Nachlassgericht ist jenes Amtsgericht in Deutschland, in dessen Bezirk der verstorbene zum Todeszeitpunkt seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat. Die Ausschlagungserklärung muss innert Frist erfolgen. Wenn Sie aus deutscher Sicht im Ausland – in Ihrem Fall in der Schweiz – wohnen, beträgt diese Frist 6 Monate.
Sie geben diese Ausschlagungserklärung ebenfalls für Ihre minderjährigen Kinder ab. Der Kindsvater hat separat ebenfalls eine Ausschlagungserklärung abzugeben, auch wenn er nicht als Erbe in Frage kommt.