Hühner und Hähne sind in Wohnquartieren kein seltenes Bild. Nicht weniger selten führen sie in der Nachbarschaft zu Streitigkeiten.
Grundsätzlich ist die hobbymässige Hühnerzucht in Wohnsiedlungen erlaubt, sofern eine Anmeldung und eine allfällige Baubewilligung für den Hühnerstall erfolgt ist. Heikler wird es, wenn die Hühnerzucht kommerziell betrieben wird, beispielsweise durch den Verkauf von Eiern. Dies ist in Wohnzonen nicht immer erlaubt.
Als Nachbar muss man sich von den gefiederten Tieren dennoch nicht alles gefallen lassen. So entschied das Baurekursgericht des Kantons Zürich in einem Streitfall, dass es ein Unterschied mache, ob nur Hühner oder auch Hähne gehalten werden. Das Halten von wenigen Hühnern allein – ohne Hahn – sei in lärmrechtlicher Hinsicht unproblematisch, da das Gackern nur von geringer Intensität sei, im Gegensatz zum Krähen eines Hahnes. Laut dem Gericht sollten Hähne deshalb ihre «Lautäusserungen in Wohngebieten nicht uneingeschränkt verbreiten» können.
Als wichtigste Massnahme nennt das Gericht dabei die Beschränkung der Zeit, in der sich die Tiere im Freien aufhalten. Die Nachtruhezeiten der Polizeiverordnung von 22 Uhr bis 6 Uhr genügen bei einer Lärmbelastung durch einen Hahn nicht, da sich diese Zeiten nur auf unregelmässig vorkommende Lärmimmissionen, wie durch einen Rasenmäher oder eine Gartenparty, beziehen. Aus diesem Grund kommt das Gericht zum Schluss, dass die Stallzeiten zu verlängern seien, so dass die Tiere Werktags bis 7 Uhr und am Wochenende bis 8 Uhr im Stall zu halten sind. Fehle der Hahn, so gelten für die Hühner die normalen Nachruhezeiten als Stallzeiten.
Des Weiteren kann verlangt werden, dass der Stall eine gewisse Isolierung aufweist, damit die Lärmimmissionen eingedämmt werden.
Baurekursgericht des Kantons Zürich, BRGE III Nrn. 0141/2017 vom 5. Oktober 2017, publiziert in BEZ 2018 Nr. 7