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Die Lehrperson will mein Kind nicht in die Sekundarschule einstufen – was kann ich tun?

Das Vorgehen hängt von der jeweiligen kantonalen Regelung ab. Im Kanton Glarus sieht die Ausgangslage wie folgt aus: Gemäss Art. 12 PromV GL werden die Schüler nach der 6. Klasse der Primarstufe in das Leistungsniveau eingeteilt, welches ihnen am besten entspricht. Die entsprechende Orientierung über den vorgesehenen Zuweisungsentscheid erfolgt im Rahmen des Jahresgesprächs mit der verantwortlichen Lehrperson i.S.v. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 PromV GL. Sind die Erziehungsberechtigten mit dem Zuweisungsvorschlag der Lehrperson nicht einverstanden, so unterbreitet die Lehrperson ihren Antrag der Schulleitung, welche den Zuweisungsentscheid in einer anfechtbaren Verfügung erlässt (Art. 14 Abs. 1 PromV GL).

Gegen diesen Entscheid können die Erziehungsberechtigten nach Art. 114 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Bildungsgesetz GL innert 10 Tagen bei der Schulkommission Beschwerde einreichen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Beschwerde sodann an das Departement Bildung und Kultur und anschliessend an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (Act. 114 Abs. 2 Bildungsgesetz GL).