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Führerausweisentzug

Mir wurde der Führerausweis entzogen, weil ich angetrunken mit dem Fahrrad unterwegs war. Ist das zulässig? Nach Art. 19 Abs. 3 SVG kann einem Radfahrer das Radfahren für mindestens einen Monat verboten werden, wenn dieser angetrunken Fahrrad fährt. In leichten Fällen dürfte der Führerschein nicht betroffen sein. Nach Art. 19 Abs. 4 SVG kann jedoch ein Radfahrer einer Überprüfung seiner Fahreignung im Strassenverkehr unterzogen werden, wenn Zweifel an der Fahreignung bestehen. Ergibt die Überprüfung der Fahreignung, dass die Person aufgrund der Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad nicht geeignet erscheint, am Strassenverkehr teilzunehmen, kann der Führerausweis nach Art. 16 Abs. 1 SVG auch betrunkenen Radfahrern entzogen werden. Vorsicht geboten ist bei E-Velos und E-Scootern. Da diese Fahrzeuge als motorisierte Fahrzeuge i.S.v. Art. 7 Abs. 1 SVG gelten, gilt die gleiche Promillegrenze wie für Autofahrer. D.h., dass der Führerschein entzogen wird, wenn die Grenze von 0.5 Promille überschritten ist. Abschliessend kann somit festgehalten werden, dass je nach Einzelfall ein Führerausweisentzug für das Radfahren in angetrunkenem Zustand möglich ist.