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Habe ich Anspruch darauf zu wissen, wer von mir einen Betreibungsregisterauszug beim Betreibungsamt verlangt hat?

Die Auskunft, wer von mir einen Betreibungsregisterauszug verlangt hat, kann beim Betreibungsamt verlangt werden, wenn die Unterlagen dazu vorhanden sind und der Betroffene dem Betreibungsamt die notwendigen Angaben machen kann. Der Zeitrahmen beträgt max. fünf Jahre.

Einsichtsberechtigung

Jede Person hat in Bezug auf sich selbst einen jederzeitigen Anspruch auf unbedingtes Einsichtsrecht in alle Betreibungsakten, soweit solche (noch) vorhanden sind (vgl. BGer 5A_891/2015, E. 4.3 sowie Art. 8a SchKG).

Allerdings kennt das Bundesrecht keine Vorschrift für das Betreibungsamt, um über bereits erteilte Auskünfte Buch führen zu müssen und dem Gesuchsteller solch eine Liste auszuhändigen (vgl. BGer 5A_891/2015, E. 4.3). Die Auskunftsgesuche eines Betroffenen werden nicht als Betreibungsakten im Sinne des SchKG, bzw. der Verordnung über die Aufbewahrung der Betreibungs- und Konkursakten betrachtet. Sind jedoch entsprechende Unterlagen vorhanden und macht der Schuldner bzw. Betroffene dem Betreibungsamt die notwendigen Angaben, damit die gewünschten Betreibungsregisterauszüge mit vernünftigem Aufwand zur Verfügung gestellt werden können, steht seinem gesetzlich verbrieften Einsichtsrecht nichts entgegen (vgl. Urteil der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern E. 4b vom 25. Februar 2010, in: BlSchK 2010 S. 248 ff.).

Fazit: Jede Person ist berechtigt zu wissen, wer einen Betreibungsregisterauszug verlangt hat.

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