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Hausüberschreibung zu Lebzeiten, was gilt?

Ich möchte mein Haus meinem Kind zu Lebzeiten überschreiben. Was muss ich beachten?

Viele Hauseigentümer möchten zu Lebzeiten ihr Haus an die Kinder überschreiben, z.B. damit dieses im Falle einer Altersheimeinweisung in der Familie bleibt. Grundsätzlich kann ein Eigentümer einer Sache gemäss Art. 641 Abs. 1 ZGB nach Belieben über sie verfügen. Allerdings gilt es zu beachten, dass gerade bei einem permanenten Altersheimaufenthalt enorme Kosten entstehen. Wenn also neben dem Haus kaum liquide Mittel vorhanden sind, wird sich eine im Altersheim befindliche Person auf Ergänzungsleistungen berufen müssen, da die Altersrenten nicht ausreichen, um die Heimkosten zu decken.

Wird das Haus dabei vorzeitig unentgeltlich auf die Kinder übertragen, so gilt dies als Vermögensverzicht nach Art. 17a Abs. 5 ELV. Dieser wird dem Vermögen hinzugerechnet, als würde das Haus noch immer dem Entäusserer gehören. Der Vermögensverzicht verringert sich pro Jahr um CHF 10’000.- (Art. 17e Abs. 1 ELV). Das verdeutlicht, dass es mitunter lange dauern kann, bis eine unentgeltliche Überschreibung einer Liegenschaft nicht mehr als Vermögensverzicht durch die Ergänzungsleistungsbehörde betrachtet wird. Da das Vermögen als Teil der Einkünfte bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen hinzugerechnet wird, kann dies somit zur Abweisung des Gesuchs um Ergänzungsleistungen führen.