Ich bin heute 58 Jahre alt. Meine Eltern verstarben als ich noch ein Kind war. Im Alter von 11 Jahren wurde ich bei Pflegeeltern platziert; als ich 16-jährig war, haben mich meine Pflegeeltern adoptiert und ich erhielt deren Nachnamen.
An diese Zeit als Pflege- und Adoptivtochter habe ich sehr schlechte Erinnerungen. Ich will wieder meinen alten Nachnamen zurückhaben. Was habe ich vorzukehren?
Gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB kann die Regierung des Wohnsitzkantons die Änderung des Namens bewilligen wenn achtenswerte Gründe vorliegen. Für eine Namensänderung sind keine ernsthaften Nachteile für den Namensträger erforderlich – die subjektiven und emotionalen Gründe spielen eine grosse Rolle.
Unsere Empfehlung ist, dass Sie bei der in Ihrem Wohnkanton zuständigen Zivilstands- und Bürgerrechts-Behörde ein Gesuch auf Namensänderung nach Art. 30 Abs. 1 ZGB einreichen. Oft ist das entsprechende Formular bereits im Online-Schalter vorhanden. Sie brauchen darüber hinaus Kopien Ihres Reisepasses sowie weitere erforderliche Unterlagen einzureichen. In der Folge wird der Zivilstands- und Bürgerrechts-Dienst Ihres Kantons in Form einer Verfügung diese Namensänderung auch bewilligen. Sie müssen mit einer Gebühr in der Höhe von rund CHF 500.– rechnen.