Der Auszug eines Bewohners einer Wohngemeinschaft kann mit Tücken verbunden sein.
1. Alle Bewohner haben den Hauptmietvertrag unterzeichnet
Haben alle WG-Bewohner den Hauptmietvertrag unterzeichnet, liegt eine sogenannte Solidarmiete vor. Bei der Solidarmiete ist es nicht möglich, dass ein WG-Bewohner dem Vermieter die Kündigung einreicht und sich so aus dem Mietvertrag befreien kann. Die Kündigung kann nur gemeinsam erfolgen. In der Regel möchten die verbleibenden WG-Bewohner aber in der Wohnung bleiben, sodass eine Kündigung aller Bewohner nicht in Frage kommt.
Eine Möglichkeit ist, dass der Vermieter im Einverständnis mit allen Mietern angefragt wird, ob er bereit wäre, den Vertrag mit den zwei verbleibenden WG-Bewohnern weiterzuführen. In diesem Fall wird der ausziehende WG-Bewohner aus dem Vertrag entlassen und es wird ein neuer Vertrag mit den verbleibenden Bewohner aufgesetzt.
Eine zweite Möglichkeit ist, dass ein neuer WG-Bewohner gesucht wird und dieser dem Vermieter als Nachmieter vorgeschlagen wird. In diesem Fall wird der ausziehende WG-Bewohner ebenfalls aus dem Vertrag entlassen und es wird ein neuer Vertrag mit dem neuen und den verbleibenden Bewohnern aufgesetzt.
2. Der ausziehende WG-Bewohner als Untermieter
Wenn der ausziehende Mieter nicht Hauptmieter, sondern lediglich Untermieter ist, kann er das Untermietverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist auflösen. Der Vermieter und die anderen WG-Bewohner sind hier nicht involviert.