Beim Thema Pflegeheim spalten sich die Gemüter. Einige haben Angst davor, die Selbständigkeit zu verlieren, andere denken daran, wie ihr hart Erspartes durch die hohen Kosten des Heims dahinschmelzen. Viele überlegen sich deshalb, was für Vorkehrungen sie treffen können, um ihr Vermögen zu schützen. Dabei gibt es jedoch einiges zu beachten.
Oftmals wird erwogen, das Vermögen oder die Liegenschaft bereits frühzeitig seinen Nachkommen zu verschenken, damit für die Begleichung der Pflegekosten keine Mittel mehr vorhanden sind. Dies ist jedoch im Hinblick auf die Ergänzungsleistungen problematisch.
Zum besseren Verständnis wird nochmals kurz skizziert, was für Heimkosten überhaupt anfallen und wie diese bezahlt werden. Die Heimkosten setzen sich aus der Pflege und der Hotellerie/Betreuung zusammen. Wer in einem Altersheim wohnt, muss pro Tag maximal 23 Franken Pflegekosten selber bezahlen. Der deutlich teurere Teil ist die Hotellerie. Hierunter fallen sämtliche Kosten für das Zimmer, die Verpflegung und die Betreuung. Diese Kosten liegen zwischen 150-240 Franken und müssen gänzlich selbst bezahlt werden.
Einen Teil der Pflegekosten, die mit den 23 Franken Selbstbehalt nicht gedeckt sind, werden von der obligatorischen Grundversicherung, der Krankenkasse, übernommen. Diese bezahlt jedoch maximal CHF 115.20 pro Tag. Dieser Betrag wird ab 220 Minuten Pflege pro Tag bereits erreicht. Braucht jemand mehr Pflege und bezahlt dies die Grundversicherung nicht, so haben die Kantone unterschiedliche Ansätze, wie dieser Anteil finanziert wird.
Wer nun jedoch nicht Genug Geld hat, um einerseits die täglichen 23 Franken Pflegekosten und die weiteren Kosten der Hotellerie zu bezahlen, kann Ergänzungsleistungen beantragen. Hier kommt die Problematik der Schenkung zum Vorschein. Denn bei der Berechnung des Anspruchs an Ergänzungsleistungen wird verschenktes Vermögen so behandelt, als wäre es noch vorhanden. Pro Jahr werden von einer Schenkung maximal 10’000 Franken abgezogen. Verschenkt man nun also jährlich 10’000 Franken, ist dies in Bezug auf die Ergänzungsleistungen unproblematisch. Verschenkt man aber beispielsweise im Jahr 2019 CHF 200’000 und beantragt im Jahr 2023 schliesslich Ergänzungsleistungen, so wird der Schenkungsbetrag ab dem zweiten Jahr der Schenkung zwar um CHF 10’000 jährlich vermindert, man muss sich aber den Restbetrag an das Vermögen anrechnen lassen. Die Schenkung kann somit dazu führen, dass kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht, obwohl kein Kapital mehr beim Pflegebedürftigen vorhanden ist. Können die somit noch immer nicht gedeckten Kosten auch nicht durch Ergänzungsleistungen bezahlt werden, kommt die Sozialhilfe zum Zug. Diese ist aber deutlich tiefer als die Ergänzungsleistungen und Bewohner:innen haben in diesem Fall weniger Geld zur Verfügung für ihre privaten Auslagen. Bevor die Sozialhilfe einen Betrag zuspricht, prüft die Behörde die Verwandtenunterstützungspflicht. So sind vermögende Nachkommen gesetzlich verpflichtet, bedürftige Eltern zu unterstützen. Aus diesem Grund kann sich eine Schenkung zur Vermeidung von Heimkosten letzten Endes durchaus nachteilig auswirken und sollte gut durchdacht werden.