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Mein Handyanbieter erlaubt nur Kündigungen per Telefon oder per Live-Chat. Ist dies zulässig?

Ist eine schriftliche Kündigung tatsächlich ungültig bei anderslautenden AGB?

Das Gesetz kennt keine Formvorschriften für die Kündigung eines Handyvertrages. Die Kündigungsmodalitäten sind in der Regel in den AGB festgehalten. AGB gelangen jedoch nicht in jedem Fall zur Anwendung: Ist eine AGB-Klausel ungewöhnlich, das heisst, der Kunde muss mit einer entsprechenden Klausel in den AGB nicht rechnen, so ist diese nach Art. 8 UWG unlauter. Konkret bedeutet dies, dass die Klausel nicht zur Anwendung gelangt. Zudem sind AGB unlauter und damit unwirksam, wenn sie einen erheblichen Nachteil für den Konsumenten zur Folge haben.

Hinsichtlich der Klausel zu den Kündigungen trifft gleich beides zu. Zum einen ist es ungewöhnlich, dass nicht schriftlich gekündigt werden kann. Zum anderen führt die Unmöglichkeit, schriftlich zu kündigen, zu einem erheblichen Nachteil für den Kündigenden: Er kann im Zweifel nicht oder nur erschwert beweisen, dass er tatsächlich gekündigt hat.

Eine schriftliche Kündigung ist folglich trotz anderslautenden AGB gültig. Nach Beendigung des Abos können die Zahlungen für allfällige weitere Rechnungen eingestellt werden. Sollte es zu einer rechtlichen Streitigkeit kommen, kann sich der Konsument gültig auf die schriftliche Kündigung berufen.