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Mein Vertragspartner beruft sich auf seine AGB – kann ich mich dagegen wehren?

Was sind AGB?

Jeder kennt sie, doch keiner liest sie, die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Meistens wird man, wenn man online etwas kauft, aufgefordert zu bestätigen, dass man die AGB gelesen hat und mit ihnen einverstanden ist. Doch kaum jemand liest die Teils 100-seitigen hoch komplizierten Bedingungen durch. Ist man trotzdem an die AGB gebunden und wie kann man sich allenfalls dagegen wehren?

Zuerst einmal sollte man prüfen, ob es sich bei besagten Klauseln tatsächlich um AGB handelt. AGB sind einseitige, für eine Vielzahl künftiger Verträge, vorformulierte Vertragsklauseln.

Wurden die AGB gültig in den Vertrag einbezogen?

Liegen AGB vor, ist festzustellen, ob diese auch in den Vertrag einbezogen wurden, da diese nur gelten, wenn sie von den Parteien vereinbart wurden und somit Vertragsbestandteil bilden.

Bei der Übernahme von AGB wird zwischen der Voll- und Globalübernahme unterschieden. Die Globalübernahme stellt dabei den Regelfall dar. Sie liegt vor, wenn eine Partei eine Erklärung abgibt, die AGB des AGB-Verwenders zu akzeptieren, ohne diese überhaupt gelesen zu haben. Eine Globalübernahme liegt auch vor, wenn man die Klauseln zwar liest, aber nicht versteht. Die Globalübernahme umfasst somit das genannte Beispiel des Online-Kaufs. Dieser Beitrag befasst sich nur mit der Globalübernahme.

Die AGB werden mittels einer Globalübernahme nur in den Vertrag einbezogen, wenn der Verwender den Zugang zu den AGB vor dem Vertragsschluss ermöglicht hat. Es muss in zumutbarer Weise ermöglicht werden, von den AGB Kenntnis zu erhalten. Wurden die AGB beispielsweise verlinkt und konnten vor Vertragsschluss leicht aufgerufen werden, ist das Zugangserfordernis erfüllt. Wurde kein zumutbarer Zugang gewährt, wurden die Klauseln gar nicht einbezogen und man ist somit auch grundsätzlich nicht an sie gebunden.

Ich bin mit einer einzelnen Klausel nicht einverstanden und halte diese für ungewöhnlich

Selbst wenn eine Klausel mittels Globalübernahme gültig in den Vertrag einbezogen wurde, besteht die Chance sich dagegen zu wehren. Verstösst die Klausel gegen zwingendes Recht, gilt sie als ungültig vereinbart und entfaltet keine Wirkung (sog. Gültigkeitskontrolle).

Besteht die Klausel auch die Gültigkeitskontrolle, stellt sich die Frage, ob die Klausel auch die offene Inhaltskontrolle gem. Art. 8 UWG besteht. Die Inhaltskontrolle kommt nur zur Anwendung, wenn die AGB tatsächlich zur Verwendung gelangen, beziehungsweise zum Vertragsinhalt wurden. Art. 8 UWG beschränkt sich auf Konsumenten.

Die AGB sind gem. Art. 8 UWG ungültig, wenn sie ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten vorsehen. Ob ein solches Ungleichgewicht vorliegt, kann mittels Vergleich der Rechtslage die die AGB schaffen und der Rechtslage, welche ohne die AGB bestünden, festgestellt werden. Dabei sind alle Klauseln zu berücksichtigen.

Dieses Ungleichgewicht muss zu einem erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnis führen. Dieses Missverhältnis muss alternativ, qualitativ und quantitativ als erheblich und ungerechtfertigt erscheinen. Ob das Missverhältnis ungerechtfertigt ist, ist mit dem Massstab von Treu und Glauben gem. Art. 2 ZGB zu messen.

Führt die Inhaltskontrolle zum Ergebnis, dass ein ungerechtfertigtes Missverhältnis gem. Art. 8 UWG vorliegt, ist die besagte Klausel ungültig, nicht aber die gesamten AGB.

Fazit

AGBs stellen Konsumenten vor viele schwierige Fragen. Als juristischer Laie ist es sehr schwierig zu prüfen, ob eine Klausel gültig einbezogen wurde und der Gültigkeits- und Inhaltskontrolle stand hält. Die Inhaltskontrolle kann nur mittels komplexer juristischen Abwägungen im Vergleich zur aktuellen Rechtsprechung vorgenommen werden. In diesem Beitrag wurden nur die Grundzüge aufgezeigt.

Man ist somit grundsätzlich an AGB gebunden, selbst wenn man diese nicht gelesen hat, sofern sie gültig einbezogen wurden und den diversen Kontrollen standhalten. Wenn Sie von einer Klausel in den AGB benachteiligt werden und Sie diese als ungewöhnlich empfinden oder andere Mängel vermuten, empfiehlt es sich daher, einen Anwalt einzuschalten.