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Neues Datenschutzgesetz 2023 – was ist zu beachten?

Das Schweizer Datenschutzgesetz (DSG) hinkt den rasanten Entwicklungen der Digitalisierung stark hinterher. So stammt das heute in Kraft stehende Gesetz noch aus dem Jahr 1992. Einer Zeit, in welcher das Internet gerade erst kommerzialisiert und erste Touch-Handys auf den Markt kamen. Mit dem neuen Datenschutzgesetz (nDSG), welches am 1. September 2023 in Kraft tritt, werden wesentlich strengere Sanktionen eingeführt, erweiterte Informationspflichten geschaffen und die Pflicht ein Bearbeitungsverzeichnis zu erstellen eingeführt.

Das DSG gilt vereinfacht gesagt für Privatpersonen und alle Schweizer und internationalen Unternehmen, die Personendaten von in der Schweiz ansässigen Personen verarbeiten.

Im neuen Datenschutzgesetz werden die Informationspflichten ausgebaut. So müssen bei der Beschaffung von Personendaten die betroffenen Personen neu über den Bearbeitungszweck sowie die Identität und Kontaktdaten des Verantwortlichen informiert werden. Des Weiteren muss für die Betroffene ersichtlich sein, an wen die Personendaten weitergegeben werden. Werden die Daten ins Ausland weitergeleitet, so muss dem Betroffenen der Staat oder das internationale Organ bekanntgegeben und unter Umständen eine Garantie zum Schutz der Personendaten gegeben werden.

Neu müssen auch unter dem Begriff «Data Breach Notification» sämtliche Datenverluste unverzüglich gemeldet werden. Es sind die Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten sowie die betroffenen Personen zu benachrichtigen. Letztere jedoch nur, falls deren Persönlichkeits- oder Grundrechte in Gefahr sind.

Zudem haben Personen das Recht, Auskunft über ihre eigenen Daten zu erhalten. Diese muss in der Regel ohne Kosten für die Betroffenen erfolgen. Auch die Berichtigung oder Löschung der Daten kann verlangt werden.

Ab dem 1. September 2023 ist insbesondere zu beachten, dass die bewusste Verletzung gewisser Pflichten eine strafbare Handlung begründet, die nicht das Unternehmen selbst, sondern die dafür verantwortliche natürliche Person (z.B. Mitglied der Geschäftsleitung) trifft.

Eine abschliessende Liste über die Änderungen in der nDSG finden Sie hier: