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Rechnung ist höher als Offerte, wer zahlt?

Die Rechnung des Handwerkers ist viel höher als seine Offerte. Muss ich diese Mehrkosten bezahlen?

Wird ein Handwerker z.B. für die Renovierung eines Hauses beauftragt, so wird regelmässig vorgängig eine Offerte eingeholt, damit die Kosten überschaubar sind und diese allenfalls bei einer Bank eingereicht werden kann. Gerade letzteres ist massgebend für die Gewährung von Hypothekardarlehen und die finanzielle Absicherung. Grundsätzlich besteht zwischen dem Handwerker und dem Besteller ein Werkvertrag gemäss Art. 363 ff. OR.

Gemäss Art. 373 Abs. 1 OR muss eine teurere Rechnung dann nicht bezahlt werden, wenn die Offerte als Fixpreis ausgestaltet ist. Nur wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen, welche der Unternehmer nicht vorhersehen konnte, ist in einem solchen Fall ein Aufpreis gerechtfertigt (Art. 373 Abs. 2 OR). Wird die Offerte als Richtpreis ausgestaltet, so sind nach der Praxis Abweichungen bis zu 10% zulässig. Diese 10% werden Art. 375 Abs. 1 OR gerecht, welcher keine unverhältnismässige Abweichung von der Offerte zulässt. Deshalb ist es ratsam, dass eine Offerte als Fixpreis oder zumindest als Richtwert ausgestaltet ist, damit unverhältnismässige Abweichungen ausgeschlossen werden können.