Zum Inhalt
Home » Darf mein Arbeitgeber meine zeitweise krankheitsbedingte Abwesenheit im Schlusszeugnis aufführen?

Darf mein Arbeitgeber meine zeitweise krankheitsbedingte Abwesenheit im Schlusszeugnis aufführen?

Nach Art. 330a OR kann der Arbeitnehmer jederzeit ein Zeugnis verlangen, dass sich über die Art und Dauer sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht. Das Arbeitszeugnis hat dabei wohlwollend formuliert zu sein. Eine Krankheit des Arbeitnehmers ist dann namentlich zu erwähnen, wenn sie eine Eignung zur Erfüllung der bisherigen Aufgaben infrage stellte. So hat das Bundesgericht eine namentliche Nennung der krankheitsbedingten Abwesenheit im Urteil BGE 136 III 510 zugelassen, als der Arbeitnehmer während mehr als einem Jahr krankheitsbedingt ausgefallen ist und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht absehbar war, ob und wann er wieder arbeitsfähig sein wird. Insbesondere bei Kaderstellungen lässt das Bundesgericht eine namentliche Nennung zu, wenn seit einer Beförderung der Arbeitnehmer dauernd abwesend ist (BGer vom 14. Mai 2018, 4A_574/2017). Nicht genannt werden darf eine Krankheit dann, wenn der Arbeitnehmer während 6 Monaten krank ist und zur gleichen Zeit freigestellt war, da die Krankheit keinen Einfluss auf die Arbeitsleistung hatte (Ager ZH Publikation 2005 Nr. 10). Deshalb kann abschliessend gesagt werden, dass es grundsätzlich möglich ist, dass eine länger dauernde krankheitsbedingte Abwesenheit im Schlusszeugnis erwähnt wird, sofern diese einen erheblichen Einfluss auf die Arbeitsleistung hatte.