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Unfall in meiner Einfahrt, wer haftet?

Die Pöstlerin ist in meiner Einfahrt ausgerutscht und hat sich den Fuss gebrochen. Hafte ich für den Schaden?

Wer Eigentümer eines Grundstückes ist, hat auch für dessen Unterhalt zu sorgen. So haftet gemäss Art. 58 OR der, dem ein Werk gehört. Als Werk gelten Gebäude oder andere bauliche und technische Anlagen, die fest mit dem Erdboden verbunden sind. Dazu gehören beispielsweise Strassen, Treppen, Schwimmbäder, etc.

Die Eigentümerin eines Werkes haftet nur, wenn das Werk für seinen bestimmten Gebrauch nicht sicher genug ist. Dies ist zum Beispiel bei einer fehlerhaften Anlage oder Herstellung sowie einer mangelhaften Unterhaltung der Fall. Eine vereiste Einfahrt oder Treppe gilt somit als mangelhaft und der Eigentümer kann für dadurch entstandene Schäden zur Haftung gezogen werden. Diese Haftung ist verschuldensunabhängig.

Dennoch ist die Haftung zu relativieren. Sicherungsmassnahmen müssen für den Werkeigentümer zumutbar sein. Sie sind ihm umso mehr zuzumuten, je grösser die Gefahr ist und je weniger Kosten sie verursachen.

Schneit es beispielsweise in der Nacht und rutscht die Pöstlerin morgens um 5 Uhr auf dem Privatgrundstück aus, kann der Eigentümer sehr wahrscheinlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Anders sieht es aus, wenn sie um 11 Uhr mittags verunfallt. Hier wäre es dem Eigentümer durchaus zumutbar, seine Einfahrt vom Schnee zu befreien. Bei Gehwegen besteht grundsätzlich die Verpflichtung zur Schneeräumung für die Zeit, wenn am meisten Personen unterwegs sind (7 – 21 Uhr). Es darf jedoch erwartet werden, dass sich Passanten den Wetterbedingungen anpassen und ein Mindestmass an Sorgfalt anwenden.

Falls eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, kommt diese für mögliche Schäden auf. Bei Stockwerkeigentum oder einem Mehrfamilienhaus ist es die Gebäudehaftpflichtversicherung.