Am Beispiel des Kantons Glarus kann die Frage wie folgt beantwortet werden: Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a Staatshaftungsgesetz GL unterliegt das kantonale Strassenverkehrsamt dem Staatshaftungsgesetz. Nach Art. 6 Abs. 1 Staatshaftungsgesetz GL haftet das Gemeinwesen für Schäden, welche ein Amtsträger in amtlicher Tätigkeit einem Dritten zufügt, ungeachtet ob ein Verschulden vorliegt. Es handelt sich um eine sogenannte Kausalhaftung. Voraussetzung ist lediglich, dass der Schaden rechtswidrig und einem sachlichen Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit, verursacht wird. Rechtswidrig wird ein Schaden zugefügt, wenn dabei ein geschütztes Rechtsgut des Dritten verletzt wird. Ein solches Rechtsgut ist insbesondere das Eigentum. Somit ist eine Beschädigung des Fahrzeugs während der MFK als rechtswidriges Verhalten einzustufen. Entsteht der Schaden nur deshalb, weil der Amtsträger eine Handlung am Fahrzeug vollzieht, so ist die Staatshaftung erfüllt und das Gemeinwesen trägt die Reparaturkosten für die Schäden am Fahrzeug. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn ein bereits bestehender Schaden nur verschlimmert wird. Hierbei stellt sich die Frage, ob die Handlung des Fahrzeugexperten eine solche Intensität ausübt, dass diese überwiegend massgebend für den Schaden ist. Denn nur in diesem Fall ist die Kausalität zu bejahen. Ist die Handlung nur eine geringe Teilursache, weil bspw. Teile am Fahrzeug bereits verrostet sind und der Fahrzeugprüfer dieses während der Prüfung abbricht, so muss die Kausalität und somit die Staatshaftung wohl verneint werden.
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