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Wie kann ich jemanden enterben?

Mein Sohn sitzt faul zuhause herum und ich möchte nicht, dass er mein hart erarbeitetes Vermögen erbt. Wie kann ich ihn enterben?

Da der Sohn des Erblassers ein pflichtteilsgeschützter Erbe ist, müssen für die Enterbung gewisse Voraussetzungen gegeben sein (Art. 477 ff. ZGB): Die Enterbung muss in einer Verfügung von Todes wegen angeordnet werden, ein vom Gesetz vorgesehener Enterbungsgrund muss gegeben sein und der genaue Grund für die Enterbung muss umschrieben worden sein. Zusätzlich darf es keine nachträgliche Verzeihung durch den Erblasser gegeben haben. Als Enterbungsgrund kennt das Gesetz die Strafenterbung sowie die Enterbung infolge schwerer Verletzung familienrechtlicher Pflichten gegen den Erblasser oder deren Angehörigen. Ersteres liegt dann vor, wenn der Erbe ein Verbrechen oder Vergehen gegen den Erblasser selbst oder gegen eine diesem eng verbundene Person begangen hat. Letzteres kann dann eine Rolle spielen, wenn der Erbe beispielsweise schwere Verletzungen der Unterhaltspflichten begangen hat. Jedenfalls müssen beide Enterbungsgründe in der Verfügung von Todes wegen durch den Erblasser klar umschrieben werden.

Das faule Herumsitzen fällt nicht unter die gesetzlich vorgesehenen Enterbungsgründe. Sollte der Vater den Sohn dennoch enterben, so kann dieser die Verfügung von Todes wegen mittels Herabsetzungsklage anfechten und seinen Pflichtteil gerichtlich durchsetzen.

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