AHV-Beiträge sind vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber je hälftig zu tragen. An die Ausgleichskasse abgeliefert werden die Beiträge jedoch nur durch den Arbeitgeber. Als Arbeitnehmer lässt sich deshalb nicht so einfach feststellen, ob die Beiträge tatsächlich einbezahlt wurden. In der Regel vertrauen die Arbeitnehmer darauf, dass der Arbeitgeber die Beiträge schon abliefern wird. Getreu dem Sprichwort «Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser» ist es ratsam, alle paar Jahre zu überprüfen, ob die Beiträge tatsächlich korrekt abgeführt wurden.
Denn: Beitragslücken können zu erheblichen Rentenkürzungen führen. Ein fehlendes Beitragsjahr hat bereits eine Kürzung von rund 2.3 % zur Folge. Fehlende Beiträge können denn auch nur bis zu fünf Jahre rückwirkend einbezahlt werden – auch wenn die Beiträge vom Arbeitgeber schuldhaft nicht einbezahlt wurden. Im schlimmsten Fall müssen sich geprellte, pensionierte Arbeitnehmer lebenslang mit einer empfindlich geschmälerten Rente abfinden.
Es ist deshalb zu empfehlen, auf der Website der Informationsstelle AHV/IV alle drei bis fünf Jahre einen kostenlosen Auszug des persönlichen AHV-Kontos zu bestellen, um allfällige AHV-Beitragslücken rechtzeitig zu erkennen.