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Deponiertes Paket vor der Haustür geklaut: Wer haftet?

Oft kommt es vor, dass von der Post zugestellte Pakete gestohlen werden. Dies ist in erster Linie ärgerlich. Gleichzeitig stellt sich die Frage, wer für den Schaden in Höhe des gestohlenen Inhalts haftet.

Falls der Empfänger eines Pakets bei der Paketlieferung nicht Zuhause ist und das Paket somit nicht an der Haustüre übergeben werden kann, wird dieses von der Post normalerweise wieder mitgenommen und der Empfänger findet eine Abholungseinladung im Briefkasten vor. Oft kommt es indessen vor, dass das Paket dennoch von dem:der Pöstler:in vor der Haustüre wettergeschützt deponiert wird. Dies entspricht einer nicht ordentlichen Zustellung. Wird das Paket dann gestohlen, haftet bei Inlandsendungen ohne Zusatzleistung in so einem Fall die Post bis zu CHF 500.00, mit Zusatzleistung bis zu CHF 5’000.00.

Anders sieht es hingegen aus, wenn der Empfänger der Post explizit einen Deponierungsauftrag gegeben hat, also ihr erlaubt hat, das Paket vor die Haustüre zu stellen. In diesem Fall gilt das Paket als ordentlich zugestellt, weshalb die Post nicht für den aus dem Diebstahl entstandenen Schaden haftet. Da die Gefahr im Normalfall bereits mit dem Versand der Ware vom Verkäufer auf den Käufer übergegangen ist, trägt der Käufer bzw. Empfänger des Pakets das Risiko eines Diebstahls nach erfolgter Zustellung und schuldet den Kaufpreis, auch wenn er das Paket aufgrund des Diebstahls nie erhalten hat. Gleiches gilt auch, wenn das Paket klein genug ist, um im Milchkasten deponiert zu werden – auch dann haftet die Post nicht bei dessen Abhandenkommen.

Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass die Post nur dann haftet, wenn ein Paket nicht ordentlich zugestellt und dann gestohlen wurde. Insofern sollte man sich gut überlegen, ob man der Post beispielsweise einen Deponierungsauftrag erteilen möchte. Wird das Paket allerdings ohne Ermächtigung deponiert und dann gestohlen, kann man sich an die Post wenden und den Schaden zurückfordern.

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine verbindliche Rechtsauskunft dar. Gerne beraten wir von Rhyner Rechtsanwälte Notare Sie betreffend Ihre spezifische Situation.