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Knallendes Lichterspektakel: Was es bei Feuerwerken am 1. August zu beachten gilt

Es so richtig knallen lassen – das möchten viele Feuerwerk-Fanatiker:innen, besonders an Tagen wie dem 1. August. Doch was ist zu beachten, damit des einen Freud nicht des anderen Leid wird?

Der 1. August ist der eidgenössische Nationalfeiertag und gilt gesetzlich als «ein den Sonntagen gleichgestellter arbeitsfreier Tag» (Art. 1 Abs. 1 Verordnung über den Bundesfeiertag, SR 116). Betreffend die Sonntagsruhe wird in Artikel 3 derselben Verordnung auf das kantonale Recht verwiesen.

Kantonale und kommunale Lärmvorschriften

In den meisten Schweizer Gemeinden gibt es spezifische kommunale Vorschriften betreffend Nachtruhe und den Umgang mit Feuerwerken. Andernfalls finden sich die Regelungen diesbezüglich grundsätzlich auf kantonaler Ebene. Da sich die Vorschriften somit von Kanton zu Kanton bzw. Gemeinde zu Gemeinde unterscheiden können, empfiehlt es sich, sich am entsprechenden Wohnort darüber zu informieren, was genau gilt. In den meisten Gemeinden sind Feuerwerke am 1. August jedoch ausdrücklich erlaubt.

Im Kanton Glarus ist die einzige Rechtsgrundlage für eine allfällige Bestrafung von Personen wegen Ruhestörung Artikel 10 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches im Kanton Glarus (EG StGB). Danach gilt, dass mit Busse bestraft wird, wer durch mittelbare oder unmittelbare Verursachung von Lärm die Nachtruhe stört oder stören lässt oder ausserhalb derselben unnötigen oder vermeidbaren störenden Lärm verursacht. Eine feuerwerksspezifische allgemeine Regelung gibt es weder auf kantonaler noch kommunaler Ebene – somit sind Feuerwerke im Kanton Glarus weder ausdrücklich erlaubt, noch ausdrücklich verboten.

Artikel 10 EG StGB enthält eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe. Beispielsweise ist nirgends definiert, von wann bis wann die Nachtruhe dauert. In der Praxis hat sich laut Kantonspolizei im Glarnerland ein Nachtruhe-Zeitfenster zwischen 22 und 6 Uhr etabliert.

Des Weiteren ist auch unklar, ab wann Lärm «unnötig», «vermeidbar» oder «störend» ist. Gemäss Kantonspolizei werden diese unbestimmten Rechtsbegriffe mit Blick auf die tatsächliche Situation sowie hilfsweise mit der eidgenössischen Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41) konkretisiert. Es gelte bei der Kantonspolizei jedoch grundsätzlich die Maxime, bei Klagen betreffend Lärm zunächst den Verursachenden anzusprechen und zu bitten, die Lärmemissionen zu vermindern oder zu terminieren, allenfalls zwischen den Parteien zu vermitteln und erst bei Uneinsichtigkeit gegenüber dem Verursachenden eine Busse auszusprechen.

Feuerwerke könnten unter den Terminus des unnötigen, vermeidbaren und störenden Lärms fallen, wenn man diesen auslegt. Insbesondere in der Nachtruhezeit (22 bis 6 Uhr) sollten also keine mehr abgefeuert werden. Aber auch noch vor der Nachtruhezeit tut man gut daran, die Nachbaren nicht zu lange mit diesem wohl auch unter den Begriff des «unnötigen oder vermeidbaren störenden Lärms» fallenden Lichterspektakel zu stören, ansonsten bei Uneinsichtigkeit eine Busse durch die Polizei drohen kann. Auch am 1. August gilt also eine Rücksichtnahmepflicht – wie immer sollte man daher mit Mass vorgehen, um die umliegenden Nachbaren nicht übermässig mit dem explosiven Farbenmeer zu strapazieren.

Nachbarschaftsrecht

Darüber hinaus hat man als Mieter eine Sorgfaltspflicht gegenüber seinen Nachbaren. Das beinhaltet auch, diese nicht zu stören, insbesondere am Abend und in der Nacht. Auch hier gilt es also, rücksichtsvoll zu sein und den Nachbaren nicht übermässig viel zuzumuten.

Aus Sicht des lärmgeplagten Nachbaren ist zu empfehlen, zuerst mit dem feuerwerkszündenden Nachbarn das Gespräch zu suchen, wenn es übermässig lange laut sein sollte. Trägt dieses Gespräch keine Früchte, kann man sich bei der Polizei wegen der Ruhestörung melden, die dann zuerst ebenfalls das Gespräch sucht, allenfalls vermittelt und bei Uneinsichtigkeit eine Busse gegen den lärmverursachenden Nachbaren ausspricht.

Trockenheit und Waldbrandgefahr

Auch wenn Feuerwerke aufgrund des Lärms grundsätzlich erlaubt wären, könnten diese wegen Brandgefahr verboten werden. Dieser Sommer war wettertechnisch bisher auf der trockenen und heissen Seite. Mit der Trockenheit und Hitze steigt auch die Waldbrandgefahr, was oftmals bedeutet, dass nebst Feuern auch Feuerwerke in bestimmten, besonders gefährdeten Regionen verboten werden müssen. Diese Verbote sprechen die jeweiligen Kantone für ihr Kantonsgebiet bzw. einzelne Teile davon aus. Bevor man also Feuerwerke zündet, sollte man sich über die aktuelle diesbezügliche Lage am entsprechenden Ort der Feierlichkeiten informieren.

Flucht vor den Feuerwerken

Wer sich (oder seinen Haustieren) gar keinem Lärm durch Feuerwerke und Co. aussetzen möchte, tut gut daran, in Orte zu fliehen, wo ein Feuerwerksverbot herrscht, wie dies beispielsweise in gewissen Gemeinden im Kanton Graubünden der Fall ist (eine diesbezügliche Liste des Kantons Graubünden findet sich hier).

Gegenseitige Rücksichtnahme

Ansonsten ist wie bereits erwähnt gegenseitige Rücksichtnahme ein Muss für friedliche Feierlichkeiten. Diejenigen, die es gerne lärmig mögen, sollten sich an die Nachtruhe halten und sich auch davor nur auf ein Minimum beschränken; diejenigen, die gerne Ruhe haben, sollten am Nationalfeiertag ein bisschen kulanter zu sein pflegen als an normalen (Sonn-)Tagen oder alternativ den Abend in einer feuerwerksfreien Gemeinde verbringen. So ist garantiert, dass dieser eidgenössische Feiertag auch wirklich von allen als Feiertag empfunden wird.

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine verbindliche Rechtsauskunft dar. Gerne beraten wir von Rhyner Rechtsanwälte Notare Sie betreffend Ihre spezifische Situation.