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Akteneinsicht von Art. 8a SchKG

Jede Person hat in Bezug auf sich selbst einen jederzeitigen Anspruch auf unbedingtes Einsichtsrecht in alle Betreibungsakten, soweit solche (noch) vorhanden sind (vgl. BGer 5A_891/2015, E. 4.3 sowie Art. 8a SchKG).

Einsichtsinteresse

Zur Akteneinsicht ist der Schuldner berechtigt, wenn er ein schützenswertes, besonderes und gegenwärtiges Interesse daran hat und dieses Interesse auch aufzeigen kann.

Legitimationsprüfung

Das Betreibungs- bzw. Konkursamt darf für die verlangte Auskunft die vorgängige Prüfung der Berechtigung verlangen, zum Beispiel bei der betroffenen Person eine Identitätsprüfung.

Gegenstand

Der Anwendungsbereich von Art. 8a SchKG erstreckt sich nicht nur auf die Akteneinsicht, sondern auch auf Auszüge aus den Protokollen und Registern, also grundsätzlich auf alle Akten (vgl. BGE 93 III 4, E. 1; BGE 110 III 49, E. 4), die bei einem Betreibungs- oder Konkursamt liegen:

  • Grenze
    • Eine Auskunftsgrenze besteht da, wo dem Amt ein unzumutbarer Aufwand entstehen würde (BGE 102 III 61; BGE 110 III 49, E. 4).
  • Keine (Original-)Aktenherausgabe
    • Es besteht nur der Anspruch auf Auszüge und Kopien, nicht aber auf eine «Aktenherausgabe». Allfällige Kosten für diesen Aufwand können durch das Amt in Rechnung gestellt werden.
  • Bei Querulanz
    • «Selbstauskunfts»-Begehren können scheitern an
      • Querulanz (z. B. unangemessenes Verhalten)
      • an überwiegenden öffentlichen oder Drittinteressen
    • Vgl. BGer 7B.189/2005, E. 2.2. vom 13.12.2005.

Fazit

Das Interesse des Schuldners an der Einsichtnahme in alle ihn betreffenden Akten des Betreibungs- bzw. Konkursverfahrens ist zu bejahen.