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Vorsorgeauftrag – Tücken und Chancen

Mittels Vorsorgeauftrag kann man festlegen, dass bei Urteilsunfähigkeit jemand anders die notwendigen Angelegenheiten erledigt. So kann der eigene Wille rechtzeitig festgehalten und nahestehende Personen mit der Aufgabe betraut werden. Doch bei der Erstellung des Vorsorgeauftrags gibt es einiges zu beachten.

Einen Vorsorgeauftrag kann man auf zwei verschiedene Arten aufsetzen. Zum einen kann er vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet werden. Wird er nicht von Hand verfasst, so muss er öffentlich beurkundet werden. (Art. 361 ZGB)

Sind diese Formvorschriften nicht eingehalten, so entfaltet der Vorsorgeauftrag keine Wirkung. Wird die betroffene Person also urteilsunfähig und wird dies der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) gemeldet, so muss die KESB Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts prüfen.

Achtung bei Vorlagen

Im Internet gibt es diverse Vorlagen und Anleitungen, wie man ein Vorsorgeauftrag aufsetzen kann. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Vorsorgeauftrag, sofern er nicht öffentlich beurkundet wird, von Anfang bis Ende von Hand niedergeschrieben sein muss (Art. 361 Abs. 2 ZGB). Somit dürfen auf dem fertigen Vorsorgeauftrag beispielsweise keinerlei Boxen oder Checklisten, die auf manchen Vorlagen zu finden sind und abgehakt werden können, enthalten sein.

Auch der Inhalt ist entscheidend

Nicht nur müssen Formvorschriften eingehalten werden, der Vorsorgeauftrag muss auch inhaltlich gewisse Minimalanforderungen erfüllen. So muss klar bezeichnet werden, wer der Ersteller und wer der Beauftragte ist. Dabei werden am besten Name, Vorname, Geburtsdatum und die aktuelle Adresse notiert. Des weiteren muss eindeutig sein, dass der Auftrag für den Fall einer dauernden oder länger andauernden Urteilsunfähigkeit besteht. Zudem muss der Aufgabenbereich des Beauftragten zumindest generell umzeichnet werden, sofern er eingeschränkt werden soll. Andererseits geht man von einem umfassenden Vorsorgeauftrag aus, der sowohl die Personen- und Vermögenssorge als auch die Vertretung im Rechtsverkehr umfasst.

Validierung durch KESB dringend nötig

Wird eine Person für urteilsunfähig erklärt, so prüft die KESB ob der Vorsorgeauftrag gültig errichtet wurde. Des weiteren prüft die KESB die Eignung der beauftragten Person und ob diese auch bereit ist, den Auftrag unter den gegebenen Bedingungen anzunehmen (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB). Nur wenn sämtliche Voraussetzungen für die Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags erfüllt sind, händigt die Behörde der beauftragten Person eine Urkunde aus. Darin sind sämtliche Befugnisse der vorsorgebeauftragten Person festgehalten. Erst ab diesem Zeitpunkt dürfen die Aufgaben wahrgenommen werden. Es wird empfohlen, den Vorsorgeauftrag bei der KESB zu hinterlegen.

Abänderung jederzeit möglich

Ein Vorsorgeauftrag kann von der auftraggebenden Person jederzeit in einer der Formen widerrufen werden, die für die Errichtung vorgeschrieben sind. Eine Aufhebung erfolgt auch durch die Vernichtung des Dokuments. Wird ein neuer Vorsorgeauftrag erstellt, ohne dass der frühere ausdrücklich aufgehoben wurde, so tritt der neue Vorsorgeauftrag an die Stelle des früheren, sofern er nicht eine blosse Ergänzung darstellt. (Art. 362 ZGB)

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine verbindliche Rechtsauskunft dar. Gerne beraten wir von Rhyner Rechtsanwälte Notare Sie betreffend Ihre spezifische Situation.

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