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Aktienrechtsrevision – was hat sich geändert?

Seit dem 1. Januar 2023 ist das neue Aktienrecht in Kraft. Dieser Blogbeitrag bietet eine kurze Übersicht über ausgewählte Änderungen.

Aktienkapital:

Neu darf das Aktienkapital auch in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen ausländischen Währungen geführt werden. Zulässig sind Britische Pfund, Euro, US-Dollar und Yen. Des Weiteren muss eine Aktie nicht mehr einen Mindestnennwert von einem Rappen aufweisen, sondern lediglich einen Nennwert grösser als Null haben.

Generalversammlung (GV) und Aktionärsrechte:

Die GV kann mit einer entsprechenden Anpassung in den Statuten neu auch im Ausland, an mehreren Orten gleichzeitig, ganz virtuell oder durch schriftliche Stimmabgabe erfolgen. Zudem gelten tiefere Grenzwerte für Aktionärsrechte zur Einberufung einer GV, zur Stellung von Anträgen und Traktandierung sowie auch für Auskunfts- und Einsichtsrechte..

Kapitalband ersetzt genehmigte Kapitalerhöhung:

Der Verwaltungsrat (VR) kann neu dazu ermächtigt werden, innerhalb einer bestimmten Bandbreite (Kapitalband) während einer Dauer von höchstens fünf Jahren das Aktienkapital zu erhöhen oder herabzusetzen. Durch diese Variante wird die genehmigte Kapitalerhöhung ersetzt, welche nur Kapitalerhöhungen während maximal zwei Jahren erlaubte. Hiermit wird dem VR deutlich mehr Flexibilität ermöglicht.

Zwischendividende:

Neuerdings kann durch Beschluss der GV auch während dem laufenden Geschäftsjahr eine sogenannte Zwischendividende ausgeschüttet werden. Dies erfordert jedoch einen Zwischenabschluss.

Verwaltungsrat und Handlungspflichten:

Verwaltungsratssitzungen müssen heute nicht mehr physisch abgehalten werden, sondern können auch virtuell stattfinden. Der VR erhält zudem weitere Handlungspflichten in Bezug auf die Liquidität und der Überschuldung der Gesellschaft. So muss beispielsweise bereits bei Erkennen der Gefahr einer Zahlungsunfähigkeit der VR Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit ergreifen. Ferner muss bei einer Überschuldung spätestens nach 90 Tagen eine begründete Aussicht auf Behebung dieser Überschuldung vorliegen.

Fazit:

Wichtig ist festzuhalten, dass eine Überprüfung und Anpassung der Statuten in den allermeisten Fällen nötig ist und auch empfohlen wird. Statutarische oder reglementarische Bestimmungen, die nicht im Einklang mit dem neuen Recht stehen, bleiben zwar während einer Übergangsfrist von zwei Jahren, sprich bis Ende 2024, wirksam, werden jedoch mit Fristablauf ungültig. Da viele Statuten und Reglemente Gesetzespassagen enthalten dürften, die mit der Revision geändert werden, empfiehlt sich nur schon aus diesem Grund deren Prüfung vor Ablauf der Übergangsfrist.