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Start-up gründen – AG oder GmbH?

Seit dem 1. Januar 2023 ist das neue Aktienrecht in Kraft. Dieser Blogbeitrag bietet eine kurze Übersicht über ausgewählte Änderungen.

Mit dieser Frage sieht sich jeder konfrontiert, der sich selbständig machen möchte oder ein Start-up gründen will. Denn bevor ein Unternehmen entstehen kann, muss man sich für eine Rechtsform entscheiden. Doch welche ist hierfür am besten geeignet?

Vorneweg: Diese Frage kann nicht generell beantwortet werden. Die Wahl der Gesellschaftsform hängt von den Umständen und Bedürfnissen der Gründenden ab.

Für viele Start-ups erscheint eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) als besonders attraktiv, weil im Vergleich zur Aktiengesellschaft (AG) deutlich weniger Gründungskapital notwendig ist. So müssen bei einer GmbH lediglich CHF 20’000.00 als Stammkapital einbezahlt werden, wohingegen bei der AG der Kapitalbedarf mit CHF 100’000.00, wovon CHF 50’000.00 mindestens einbezahlt werden müssen, wesentlich höher ausfällt.

Früher konnte die AG dafür mit einem tiefen Nennwert pro Aktie punkten. So konnte dieser nur wenige Rappen betragen und der Verkauf gestaltete sich dadurch wesentlich einfacher. Denn im Gegensatz zu den Aktien mussten Stammanteile einer GmbH einen Mindestnennwert von je CHF 100 aufweisen. Dies wurde mit der Aktienrechtsrevision 2023 jedoch angepasst. Neu müssen sowohl Stammanteile (Art. 774 OR), wie auch Aktien (Art. 622 OR) nur noch einen Nennwert aufweisen, der grösser als null ist. Somit gibt es in dieser Hinsicht keinen Unterschied mehr zwischen der AG und der GmbH.

Des Weiteren waren bei der GmbH Namen, Wohnsitz und Heimatort von Gesellschafter:innen mit Stammanteilen im Handelsregister einzutragen und somit öffentlich einsehbar. Hierbei profitieren Aktionär:innen einer AG von mehr Anonymität, da sie lediglich im firmeneigenen Aktienbuch einzutragen sind. Doch auch hier wurde mit der Revision eine Angleichung vollzogen. So müssen heute Wohnsitz und Heimatort von Gesellschafter:innen nicht mehr ins Handelsregister eingetragen werden (Art. 791 OR). Trotz Revision wahrt die AG ohne einer solchen Pflicht die Anonymität seiner Aktionär:innen noch immer besser.

Grundsätzlich ist auch die Haftung bei beiden Rechtsformen gleich. Für Verbindlichkeiten einer GmbH haften Gesellschafter:innen nur mit ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen und Aktionär:innen einer AG mit ihrem Anteil am Aktienkapital und nicht mit ihrem Privatvermögen. Das heisst, bei einem Konkurs geht grundsätzlich höchstens das eingebrachte Kapital verloren. Dies gilt aber nur sofern kein Privatvermögen als Sicherheit eingesetzt wurde und bei der GmbH keine Nachschusspflichten vereinbart sind.

Bezüglich der Pflichten gibt es weitere Unterschiede. So können den Aktionär:innen neben der gesetzlichen Liberierungspflicht der Aktien keine weiteren Pflichten auferlegt werden. Die Gesellschafter:innen einer GmbH können jedoch mit Nebenleistungs- und Nachschusspflichten sowie Konkurrenzverboten belegt werden. Zudem können bei einer GmbH Gesellschafter:innen mittels Klage aus der GmbH ausgeschlossen werden. Dies ist bei der AG nicht möglich.

Im Endeffekt gibt es durch die Aktienrechtsrevision weniger Unterschiede zwischen der AG und der GmbH als früher. Dennoch sollte man sich der Differenzen bewusst sein und festlegen, welche Elemente einem persönlich und dem Zweck des zu gründenden Unternehmens besser entsprechen. Kann oder will man bei der Gründung beispielsweise kein grosses Vermögen einbringen, ist die Rechtsform der GmbH unter Umständen die Richtige. Es besteht auch stets die Möglichkeit, die GmbH zu einem späteren Zeitpunkt in eine AG umzuwandeln. Die AG bietet den Vorteil, dass eine Kapitalbeschaffung beispielsweise durch einen Börsengang oder eine Kapitalerhöhung, schneller erfolgen kann. Sie ist deshalb für Unternehmen, die viel Kapital benötigen, besonders geeignet. Denn durch die strengen gesetzlichen Vorschriften und die Transparenz, aufgrund offenzulegender Jahresabschlüssen, gewährleistet sie hohe Qualitätsstandards und erhöht das Vertrauen der Öffentlichkeit und Investoren. Zu beachten ist dabei jedoch, dass die Kosten für die Gründung und den Unterhalt einer AG deutlich höher sind als bei einer GmbH. Dies liegt insbesondere an den strengeren rechtlichen Vorgaben und den grösseren Verwaltungsaufgaben.