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Betreibungsferien – was ist das?

Ich möchte gegen jemanden eine Betreibung einleiten. Nun sprechen Alle von den bevorstehenden Betreibungsferien. Was heisst und bedeutet das für mich? Darf ich mein Begehren nicht einreichen?

Betreibungsferien sind sogenannte Schonzeiten an denen keine Betreibungshandlungen ausgeführt werden dürfen und/oder deren Wirkung sich erst nachher entfaltet.

Das heisst; In gewissen Fällen verbietet das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) jede Betreibungshandlung und zwar für gewisse Zeiträume generell für alle Schuldner (u.a. Betreibungsferien). Mit diesen zeitlichen Einschränkungen soll dem „von Gläubigern gepeinigten“ Schuldnern wenigstens an Feiertagen Ruhe gewährt werden.

Betreibungsferien (Art. 56 Abs. 1 Ziffer 2 SchKG)
Jeweils sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten, sowie vom 15. bis 31. Juli.

Während diesen Zeiten werden, ausser im Arrestverfahren, der Wechselbetreibung oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen handelt, keine Betreibungshandlungen (z.B. Zustellung von Zahlungsbefehlen und Konkursandrohungen, Vollzug von Pfändungen, Erteilung der Rechtsöffnung, uvm.) vorgenommen. Läuft eine Frist während oder in die Zeit der Betreibungsferien, so verlängert sich die Frist bis zum 3. Werktag nach Ende dieser Betreibungsferien. Betreibungsferien hemmen den Fristenlauf nicht (Art. 63 SchKG).

Was bedeutet das für Ihre Situation?

Sie können Ihr Begehren auch während den Betreibungsferien beim zuständigen Betreibungsamt einreichen. Die Bearbeitung durch das Betreibungsamt erfolgt auch während den Betreibungsferien. Allfällige Betreibungshandlungen erfolgen jedoch erst nach Ablauf der Betreibungsferien.

In der gängigen Praxis werden teilweise Zustellungen von Zahlungsbefehlen und/oder Konkursandrohungen oder gar Pfändungen in den Betreibungsferien vorgenommen. Jedoch entfaltet diese die rechtliche Wirkung erst nach den Betreibungsferien.