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Darf das Handy während dem Autofahren bedient werden?

Kürzlich wieder hatte sich das Bundesgericht mit der Frage zu beschäftigen, ob bzw. in welchem Umfang das Handy während dem Autofahren bedient werden darf.

Was war geschehen: Im Jahr 2020 fuhr eine Frau mit etwa 50 km/h an einer Polizeipatrouille vorbei und hielt dabei ihr Handy in der Hand. Daraufhin erhielt sie eine Busse in der Höhe von CHF 250.— aufgrund «Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert». Die Frau war mit der Busse nicht einverstanden und zog bis vor Bundesgericht.

Das Bundesgericht hielt zur Bedienung des Fahrzeuges Folgendes fest: Das Auto beherrscht man, wenn man sich aufmerksam dem Verkehr widmet. Das Mass der Aufmerksamkeit richtet sich nach den Einzelfallumständen. Herrscht geringes Verkehrsaufkommen, werden an die Aufmerksamkeit weniger hohe Ansprüche gestellt. Ob eine Verrichtung die Beherrschung über das Fahrzeug verunmöglicht, hängt von der Verkehrssituation ab und von der Dauer der Verrichtung. Eine weitere Rolle spielt es, ob man seine Körperhaltung ändern muss.

Die Beschwerdeführerin hatte das Lenkrad im Griff. Auch wenn ihr Kopf leicht geneigt war, hatte sie den Verkehr noch im Blick. Die Verrichtung dauerte nur sehr kurz. Das Bundesgericht vergleicht den Blick mit einem Blick in die Seiten- oder den Rückspiegel, welcher auch in Innenstädten wegen Velos und Fussgängern nötig ist. Sofern es also die Verkehrssituation – wie vorliegend – zulässt, erfüllt ein kurzer Blick aufs Handy den Tatbestand «Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert» nicht.

Damit ist allerdings noch nicht entschieden, ob das Verhalten straflos ist, denn gemäss der Ordnungsbussenverordnung wird die Verwendung eines Telefons während der Fahrt mit einer Ordnungsbusse von CHF 100.— bestraft. Der Fall geht damit zurück an das Solothurner Obergericht.