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Ich habe im Ausland ein Auto gemietet. Darf ich auch in der Schweiz damit fahren?

Mietautos sind im Ausland oft billiger als in der Schweiz. Es scheint deshalb für die eine oder andere Person verlockend, einen günstigen Wagen im Ausland zu mieten. Dieses Vorgehen hat aber einige Haken.

Grundsätzlich müssen sämtliche Waren, die ins Zollgebiet der Schweiz eingeführt werden, angemeldet werden (Art. 7 ZG). Bei ausländischen Fahrzeugen fallen bei der Einfuhr prinzipiell Einfuhr- und Automobilsteuern an (Art. 50 ff. MWSTG, Art. 22 Abs. 1 AStG). Bei der kurzzeitigen Miete von ausländischen Fahrzeugen greift jedoch eine Ausnahmeregel. Dabei dürfen Personen, welche ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, bei einem ausländischen Vermietungsunternehmen bezogene Fahrzeuge während einer maximalen Dauer von acht Tagen ab Beginn des Mietvertrages in der Schweiz verwenden (Art. 36 Abs. 1 und 2 ZV). Dazu bedarf es jedoch des sogenannten «Vormerkscheins 15.25». Dieser kann bei der Einreise bei sämtlichen besetzten Schweizer Zollübergängen beantragt werden. Die Anmeldung beim Zoll ist kostenlos. Anschliessend hat man mit dem «Vormerkschein 15.25» acht Tage Zeit, bis das Fahrzeug wieder ausgeführt werden muss. Reist man später als fünf Tage nach Beginn des Mietvertrags in die Schweiz ein, erhält man von der Zollstelle nur einen «Vormerkschein 15.25» für drei Tage. Werden diese Fristen nicht eingehalten oder wird unrechtmässig ein unverzolltes Fahrzeug benutzt, können hohe Bussen sowie die Einleitung eines Zoll- und Steuerstrafverfahrens die Folge sein. Die Abgabenachforderungen zusammen mit den Bussen können schnell mehrere tausend Franken betragen.

Zudem ist wichtig, dass man den mit dem Vermietungsunternehmen abgeschlossenen Mietvertrag jederzeit vorweisen kann. Wird eine korrekte Anmeldung und Wiederausführung innert Frist eingehalten, steht einer kurzzeitigen Miete grundsätzlich nichts entgegen.