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Viele Grossveranstalter nehmen kein Bargeld mehr an – Ist das überhaupt zulässig?

An vielen Grossveranstaltungen – wie beispielsweise an den Openair St.Gallen und Frauenfeld oder am Stadtfest Luzern – wird kein Bargeld mehr akzeptiert. Das Bezahlen ist dort nur noch mit Karte oder Twint möglich. Auch die Buchung von Flugtickets ohne Kreditkarte ist kaum noch möglich. Doch ist es überhaupt zulässig, dass Dienstleister und Veranstalter kein Bargeld mehr annehmen?

Nach Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG) ist jede Person verpflichtet, Bargeldnoten unbeschränkt anzunehmen. Nach Art. 3 Abs. 1 WZG ist jede Person gehalten, bis zu 100 Münzen anzunehmen.

Allerdings ist interessant, dass unter den Strafbestimmungen nach Art. 11 WZG eine Widerhandlung gegen diese Pflicht nicht strafbewehrt ist. Damit kann zunächst festgehalten werden, dass sich Dienstleister und Veranstalter nicht strafbar machen, wenn sie kein Bargeld annehmen.

Mehr noch: Der Bundesrat hat in einer Stellungnahme vom 7. November 2018 festgehalten, dass es sich bei Art. 3 WZG um dispositives Gesetzesrecht handelt, von welchem vertraglich abgewichen werden darf. Dies soll der Vertragsfreiheit dienen. Somit können Dienstleister und Veranstalter in den AGB festhalten, dass eine Zahlung mit Bargeld nicht möglich ist. Mit Blick auf Veranstaltungen ist ein entsprechender Hinweis in einem Newsletter oder anhand eine Tafel an den Verkaufsständen hinreichend. Im Ergebnis ist es damit zulässig, dass an Grossveranstaltungen nur bargeldlos bezahlt werden kann.

Am Rande ist anzumerken, dass die Pflicht nach Art. 3 WZG, Bargeld anzunehmen, nur für die Schweizerische Nationalbank gilt. Sämtliche anderen Institutionen, wie beispielweise privatisierte Banken, dürfen von dieser Pflicht abweichen. Teilweise wird dies bereits umgesetzt (so beispielweise bei der Raiffeisen Bank an vereinzelten Filialstandorten).