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Ich habe eine gefälschte Handtasche im Ausland gekauft – was droht mir?

Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. d Markenschutzgesetz und Art. 9 Abs. 1bis Designgesetz ist die Einfuhr von gefälschten Produkten verboten.

Der Zoll prüft Sendungen und Einfuhren auf verdächtige Produkte hin. Stellt er eine Fälschung fest bzw. besteht ein solcher Verdacht, hält er die Ware zurück. Gleichzeitig informiert der Zoll den Patentinhaber und diejenige Person, welche die Ware importieren möchte, über die beantragte Vernichtung.

Die Person, welche die Waren importieren möchte, hat dann die Möglichkeit, innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Mitteilung Einspruch gegen die Vernichtung zu erheben, wenn sie die Ware erhalten möchte.

Wird kein Einspruch erhoben, vernichtet der Zoll die Waren. Wird Einspruch erhoben, wird in einem Gerichtsverfahren geprüft, ob es sich bei der Ware tatsächlich um eine Fälschung handelt. Ein solches Verfahren ist aufwändig und birgt ein hohes Kostenrisiko. Ein Einspruch gegen die Vernichtung ist daher nur dann zu empfehlen, wenn man davon überzeugt ist, dass die Ware nicht gefälscht ist.

Wer Fälschungen kauft oder einführen will, kann sich neben der Mitteilung des Zolls auch mit Schreiben von Anwälten der Originalhersteller konfrontiert sehen. In den Schreiben wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Einfuhr gefälschter Waren verboten ist. Zudem wird regelmässig eine Entschädigung in der Höhe von ein paar hundert Franken verlangt. Andernfalls würden Strafanzeigen oder eine gerichtliche Verfolgung folgen. Sollten Sie sich mit einer solchen Aufforderung konfrontiert werden, ist der Beizug eines Anwaltes sinnvoll.

Fälschungen können zusätzlich zur Vernichtung der Ware und zu Schadenersatzpflichten auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Dies allerdings nur, wenn die Ware nicht ausschliesslich für den privaten Gebrauch eingeführt wird. Aus strafrechtlicher Sicht hat deshalb nichts zu befürchten, wer Waren nur für den privaten Gebrauch einführt.