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Was ist der Unterschied zwischen Nutzniessung und Wohnrecht?

Bei der Nutzniessung (Art. 745 ff. ZGB) wird dem Berechtigten die volle Nutzung eines fremden Vermögenswerts gewährt, was bedeutet, dass der Inhaber der Nutzniessung den Vermögenswert aktiv nutzen und davon Gebrauch machen kann. Er hat auch das Recht, den Vermögenswert zu vermieten oder zu verpachten und die Erträge daraus zu behalten. Die Nutzniessung geht dementsprechend über das reine Wohnen hinaus. Der Eigentümer behält lediglich das nackte Eigentumsrecht, ohne die Nutzungsmöglichkeiten. Die Übertragung des Vermögenswerts an Dritte ist von der Nutzniessung jedoch ausgeschlossen. Denn der Inhaber der Nutzniessung ist dazu verpflichtet, den Zustand des Vermögenswerts zu erhalten, damit dieser nach Ablauf der Nutzniessung an den Eigentümer zurückgegeben werden kann (Art. 751 ZGB).

Die Nutzniessung an sich ist nicht übertragbar oder vererbbar und endet spätestens mit dem Ableben des Berechtigten. Wenn es sich um eine juristische Person handelt, ist die maximale Dauer der Nutzniessung auf 100 Jahre begrenzt. (Art. 749 ZGB)

Das Wohnrecht (Art. 776 ff. ZGB) gestattet dem Berechtigten hingegen lediglich in einem Gebäude oder einem bestimmten Teil davon zu residieren. Der Inhaber des Wohnrechts darf seine Familienmitglieder und Mitbewohner in die Wohnung aufnehmen, es sei denn, das Wohnrecht ist ausschliesslich auf die Person des Berechtigten beschränkt.

Das Wohnrecht kann ausschliesslich zugunsten einer natürlichen Person begründet werden. Es ist nicht übertragbar oder vererbbar und erlischt daher spätestens mit dem Tod des Berechtigten.

Die Entstehung von Nutzniessung und Wohnrecht an einem Grundstück erfolgt durch die Eintragung im Grundbuch. Um eine Eintragung für die Nutzniessung oder das Wohnrecht im Grundbuch vorzunehmen, ist ein öffentlich beurkundeter Vertrag erforderlich. Dieser Vertrag wird zwischen den Eigentümern des betroffenen Grundstücks und den Berechtigten abgeschlossen. In diesem Vertrag werden die genauen Bedingungen und Modalitäten der Nutzniessung oder des Wohnrechts ausführlich festgelegt. Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Gewährung von Nutzniessung oder Wohnrecht in einem Testament oder Erbvertrag festgelegt wird.

Der Nutzniessungsberechtigte ist für den üblichen Unterhalt des von der Nutzniessung betroffenen Grundstücks oder Gebäudeteils verantwortlich. Dies umfasst Instandhaltungsarbeiten (Reinigung, Pflege, Wartung), Reparaturen und Erneuerungen (Austausch kleinerer, normalerweise kurzlebiger Einrichtungen und Anlagen, kleinere Renovierungen), soweit dies zur laufenden Instandhaltung gehört. Zusätzlich trägt der Nutzniessungsberechtigte die Kosten für Versicherungsprämien, Steuern, Abgaben, Heiz- und Nebenkosten. Hypothekarzinsen werden ebenfalls vom Nutzniessungsberechtigten gezahlt. Alle anderen Kosten sind die Verantwortung des Eigentümers. Insbesondere ausserordentliche Reparaturkosten, wie beispielsweise der Ersatz der Heizung oder Reparaturen am Dach, fallen in die Zuständigkeit des Eigentümers. Falls der Eigentümer sich weigert, ausserordentliche Instandhaltungsarbeiten in Auftrag zu geben oder zu bezahlen, kann der Nutzniessungsberechtigte diese Arbeiten selbst beauftragen. Da der Nutzniessungsberechtigte in Vorleistung geht, kann er die angefallenen Kosten erst nach Ende der Nutzniessung vom Eigentümer zurückfordern.

Beim Wohnrecht trägt der Inhaber des Wohnrechts nur die Kosten für den normalen Unterhalt sowie Heiz- und Nebenkosten, die sich auf die von ihm exklusiv genutzten Räume beziehen. Hypothekarzinsen und andere Kosten werden hingegen vom Eigentümer übernommen. (Art. 778 ZGB)

Sowohl bei Nutzniessung als auch bei Wohnrecht besteht die Möglichkeit, von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen bezüglich der Kostenverteilung zu treffen.