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Können Tiere gepfändet werden?

Meine finanzielle Situation ist zur Zeit nicht gerade toll. Dann habe ich einige Haustiere – kann der Staat diese pfänden?

Ja, auch Tiere können gepfändet werden, so will es das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG).

Der Tierbezug in privatrechtlicher und ebenso in strafrechtlicher Hinsicht hat sich durch die «Grundsatzartikel Tiere» zwar verändert. Einst galt der Grundsatz: «Tiere sind Sachen»; heute gilt die gesetzliche Betrachtungsweise: «Tiere als Sache». Für die im Eigentum stehenden Tiere sind «die auf Sachen anwendbaren Vorschriften» nach Art. 641a Abs. 2 ZGB anwendbar. Insofern werden Tiere – in der Spezialexekution – prinzipiell als «Vermögensstücke» nach Art. 89 SchKG qualifiziert.

Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, sind unpfändbar (Art. 92 Abs. 1 lit. 1a SchKG).

Unpfändbar sind nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind (Art. 92 Abs. 1 lit 4 SchKG).

Was bedeutet das für Ihre Situation?

Tiere sind grundsätzlich pfändbar, sofern sie nicht den Artikeln 92 Abs. 1 lit. 1a und lit. 4 SchKG unterliegen. Die Bezeichnung unpfändbare Tiere geht über die «Haustiere» im engeren Sinne hinaus; Unpfändbar sind auch Tiere, welche im Garten oder im Stall leben. Entscheidend ist, dass der Halter sie nicht als Vermögensbestandteil sieht. Wer damit rechnet, sein rassiges Rennpferd eines Tages mit Gewinn zu verkaufen, hält es eben zu Vermögens- oder Erwerbszwecken. Auch ein Haustier, welches mit Gewinnabsicht bzw. als Verdienstquelle gehalten wird, ist pfändbar.

Die Kosten für den Unterhalt des Tieres kann in der Einkommenspfändung nicht berücksichtigt werden und muss aus dem Grundbetrag gedeckt werden.

Schlussendlich liegt es im Ermessen des Pfändungsbeamten, ob ein Tier als Pfändungsobjekt angesehen wird. Dieser muss im konkreten Fall die Interessen von Gläubigern, von Schuldnern und von Tieren «balancieren», notabene: «in dubio pro animale», also «im Zweifel zugunsten des Tieres».