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Lieferverzug – Rechtliche Folgen und Voraussetzungen

Um die Konsequenzen für den Lieferanten bei einer verspäteten Lieferung zu finden, muss  als erstes eine Unterscheidung zwischen dem Verfalltagsgeschäft und dem Mahngeschäft vorgenommen werden.

Das Verfalltagsgeschäft wird in den Grundzügen in Art. 102 Abs. 2 OR geregelt. Hier wird ein solches Geschäft dadurch bestimmt, dass ein Stichtag für die Leistung vereinbart wurde, also die Lieferung an einem bestimmten Verfalltag gefordert wird. Das Verfalltagsgeschäft wird auch Fixgeschäft genannt welches weiter in zwei Kategorien aufgeteilt wird. Nämlich in das relative und absolute Fixgeschäft. Das absolute Fixgeschäft ist ein solches, bei welchem die Leistung (in diesem Fall Lieferung) für den Gläubiger (also den Empfänger) nutzlos wird mit dem verstreichen des vereinbarten Liefertermins. Hierbei ausschlaggebend ist der subjektive Nutzen für den Gläubiger – wobei hier der Gläubiger zu beweisen hat, dass eine nachträgliche Lieferung nutzlos ist. Die Beweislast liegt also bei ihm. Als Beispiel dient hier eine Hochzeitstorte welche nach dem Tag der Hochzeit keinen Nutzen für den Gläubiger mehr aufweist. Vom relativen Fixgeschäft spricht man, wenn eine nachträgliche Lieferung für den Gläubiger noch brauchbar ist, allerdings aus dem Vertrag hervorgeht, dass die Lieferung genau zu einem vereinbarten Liefertermin verlangt wurde. Diese Eigenschaften des Vertrages werden mit Art. 108 Ziff. 3 OR geregelt.

Diese sogenannten Verfalltagsgeschäfte entbinden den Gläubiger davon, eine Nachfrist für eine nachträgliche Lieferung zu setzen, weil der Schuldner schon laut Art. 102 Abs. 2 OR mit dem Verfalltag in Verzug gerät.

Der Verzug birgt einige Auswirkungen für den Schuldner, so haftet dieser z.B. ab dem Zeitpunkt nach Art 103 Abs. 1 OR auch für den Zufall – vorausgesetzt er kann nach Art. 103 Abs. 2 ORnicht beweisen, dass ihm bei dem Lieferverzug nichts zur Last fällt.

Wie bereits erwähnt, ist es nicht notwendig eine Nachfrist zu setzen damit der Schuldner in Verzug gerät und der Gläubiger kann direkt von den Wahlrechten nach Art. 107 OR Gebrauch machen. Davor empfiehlt sich allerdings eine Verzichtserklärung allein schon für die Beweislage.

Bevor das Wahlrecht erklärt wird, muss noch das Mahngeschäft aufgegriffen werden.

Mahngeschäfte sind Verträge, bei welchen eine nachträgliche Lieferung durchaus sinn- und zweckmässig ist und weiter befindet sich der Schuldner auch erst mit der Mahnung in Verzug. Bei einer Mahnung handelt es sich um die Mitteilung, dass eine bestimmte Leistung geschuldet und auch fällig ist. Durch diese Mitteilung wird der Schuldner nach Art. 102 Abs. 1 OR in Verzug gesetzt.

Indirekt wurde so schon eine Voraussetzung des Schuldnerverzugs erklärt, nämlich die Mahnung. Dem zuvor muss zwingend eine Fälligkeit vorrausgehen. Fällig wird eine Leistung meist – wenn dem Vertrags nichts anderes zu entnehmen ist – direkt nach Vertragsabschluss. Weiter muss eine Nichtleistung vorhanden sein sowie das Fehlen von verzugsbeseitigenden Gründen.

Ein solcher Verzug des Schuldners kann beseitigt werden, wenn der Gläubiger das Nachlieferungsangebot vom Schuldner (inklusive Schadensersatz oder Verzugszins aufgrund der verspäteten Lieferung) ohne eine eigens angesetzte Nachlieferungsfrist ablehnt.

Weiter endet er, wenn der Gläubiger mit der Nichtleistung/ Erfüllung einverstanden ist, es für den Schuldner unmöglich wird, die Leistung zu erfüllen oder die Leistung vom Schuldner erfüllt wurde inklusive aller entstandenen Verzugsfolgen (Schadensersatz).

Wenn aber der Schuldner selbst nach Ablauf der Nachfrist nicht liefert, hat der Gläubiger die Wahlrechte nach Art. 107 OR. Zum einen kann der Gläubiger auf die Leistung beharren und auf Schadensersatz aufgrund der verspäteten Leistung klagen.. Weiter kann der Gläubiger ganz auf die Leistung  verzichten und auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung klagen oder direkt vom Vertrag zurücktreten.. Dazu ist aber eine unverzügliche Verzichtserklärung notwendig welche entweder schon vor oder direkt nach dem Ablauf der Frist angekündigt wird.. Der Schuldner muss nicht vermuten müssen, ob der Gläubiger noch eine nachträgliche Lieferung wünscht oder darauf verzichtet. Deshalb wird beim nicht-kaufmännischem Verkehr immer davon ausgegangen, dass eine Nachlieferung sinnvoll ist, ausser im Vertrag wurde – weil dispositives Recht gilt – von den Vertragsparteien etwas anderes vereinbart. Der Schuldner kann sich allerdings auch von den Rechtsfolgen befreien, indem er Art. 103 Abs. 2 OR geltend machen kann und beweist, dass ihm für den Verzug keine Last zufällt und er nicht dafür verantwortlich ist.