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Massenentlassung: Diese Rechte haben Sie als Arbeitnehmer

Eine Massenentlassung kann fast jeden Arbeitnehmer treffen. Umso wichtiger ist es, dass man über seine Rechte aufgeklärt ist.

Zuerst ist der Begriff der Massenentlassung zu klären. Laut Art. 335d OR gelten als Massenentlassungen diejenigen Kündigungen, die innert 30 Tagen in einem Betrieb ausgesprochen werden und eine bestimmte Anzahl an Arbeitnehmenden betroffen ist. In Betrieben mit 20 bis 100 Beschäftigten müssen mindestens 10 Arbeitnehmer betroffen sein, bei Betrieben mit 100 bis 300 Beschäftigten 10 Prozent. Bei über 300 Beschäftigten gilt eine Entlassung als Massenentlassung wenn mindestens 30 Arbeitnehmende entlassen werden.

Wichtig ist, dass die nachfolgenden Erläuterungen nicht für Betriebseinstellungen infolge gerichtlicher Entscheide, bei Massenentlassungen im Konkurs oder bei einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung gelten (Art. 335e Abs. 2OR).

Bei der Massenentlassung schreibt das Gesetz einen ganz bestimmten Ablauf vor. So muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmervertretung oder wenn keine solche besteht die Arbeitnehmer konsultieren und ihnen die Möglichkeit geben, Vorschläge zu unterbreiten, wie die Kündigungen vermieden oder deren Zahl beschränkt sowie ihre Folgen gemildert werden können (Art.335f Abs. 2 OR). Zudem müssen die Arbeitnehmer vor dem Entscheid über die Massenentlassung informiert werden; d.h. sie haben Anspruch auf eine schriftliche Mitteilung über die Gründe, die Anzahl betroffener Arbeitnehmer, die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer und den Zeitraum der Entlassungen (Art. 335f Abs. 3 OR). Eine Kopie dieser Mitteilung ist an das zuständige kantonale Arbeitsamt zu senden (Art. 335f Abs. 4 OR).

Der Betrieb hat dem kantonalen Arbeitsamt die beabsichtigte Massenentlassung schriftlich anzuzeigen und der Arbeitnehmervertretung oder den Arbeitnehmenden eine Kopie dieser Anzeige zuzustellen. Diese Anzeige muss die Ergebnisse der Konsultation der Arbeitnehmenden und alle Angaben über die Massenentlassung enthalten (Art. 335g Abs. 1 und 2 OR). Erst danach dürfen die Kündigungen unter Einhaltung der Kündigungsfristen ausgesprochen werden. Kündigungen im Rahmen einer Massenentlassung werden frühestens auf einen Termin 30 Tage nach der Anzeige an das kantonale Arbeitsamt wirksam (Art. 335g Abs. 4 OR)

Doch was wenn diese Schritte nicht eingehalten werden? Wird eine Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung ohne korrektes Konsultationsverfahren ausgesprochen, so kann diese von den Arbeitnehmenden als missbräuchlich angefochten werden (Art. 336 Abs. 2 lit. c OR). Der Richter kann in einem solchen Fall jedem Gekündigten eine Entschädigung von maximal zwei Monatslöhnen zusprechen. Die Kündigung bleibt aber dennoch wirksam. Anders sieht es aus, wenn die Mitteilung an das zuständige Arbeitsamt gemäss Art. 335g Abs. 1 OR vom Betrieb unterlassen wurde. Da im Normalfall das Arbeitsverhältnis 30 Tage nach der Anzeige endet, beginnt ohne eine solche Anzeige die 30 tägige Frist nicht zu laufen und somit wird das Arbeitsverhältnis dementsprechend nicht beendet.