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Private Videokameras – was ist erlaubt?

Im Zeitalter der Digitalisierung haben sich Videokameras von kostspieligen, sperrigen Geräten zu erschwinglichen und benutzerfreundlichen Überwachungsinstrumenten entwickelt, die von Hausbesitzern, Geschäftsleuten und Privatpersonen gleichermassen genutzt werden. Diese Kameras bieten nicht nur Schutz vor unerwünschten Eindringlingen, sondern werfen auch wichtige rechtliche Fragen auf, insbesondere im Hinblick auf Datenschutz und Privatsphäre.

Werden Aufnahmen von Menschen gemacht, bei denen sie eindeutig identifizierbar sind, handelt es sich um die Erfassung von persönlichen Informationen. In solchen Fällen ist es notwendig, die Vorschriften des Datenschutzgesetzes zu beachten. Leider fehlt es dabei oft an einer klaren Kommunikation und Information der betroffenen Personen in Bezug auf solche Aufnahmen.

Der eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftrage (EDÖB) regelt die private Videoüberwachung in der Schweiz und gibt Empfehlungen für die Umsetzung. Für den datenschutzkonformen Betrieb einer Videoüberwachungsanlage müssen Privatpersonen demnach folgendes beachten:

1. Der Aufnahmebereich muss sich auf das eigene Grundstück beschränken. Weder das Nachbargrundstück noch der öffentliche Raum (z.B. Trottoir) dürfen miterfasst werden.

2. Der Betrieb einer Videoüberwachungsanlage muss gerechtfertigt sein. Als Rechtfertigung wird oft die Sicherheit von Personen oder der Schutz von Objekten herangezogen. Es gilt zu bedenken, dass gefilmte Szenen keineswegs immer eindeutig sind. Das Gericht entscheidet im Einzelfall, ob es Bilder aus privaten Videoüberwachungsanlagen als Beweismittel zulässt.

3. Eine Videoüberwachung muss verhältnismässig und zweckmässig sein. D.h. die Beeinträchtigung der Privatsphäre der gefilmten Personen muss in einem vernünftigen Verhältnis zum Zweck stehen. So dürfen nur diejenigen Daten erhoben werden, die für letzteren erforderlich sind. Auch dürfen die Bilder nur solange gespeichert werden, als sie tatsächlich benötigt werden, um den Zweck der Videoüberwachung zu erfüllen (i.d.R. 24 Stunden). Massnahmen, die das Privatleben der Betroffenen weniger stark tangieren, wie zusätzliche Verriegelungen, Verstärkungen der Eingangstüren oder Alarmsysteme, sind der Videoüberwachung vorzuziehen.

4. Die Videoüberwachung muss transparent, d.h. klar erkennbar sein. Die Betroffenen müssen darüber informiert werden, dass sie gefilmt werden, bevor sie den Aufnahmebereich der Kamera betreten. Ein Ladenlokal muss dies mit einem Hinweisschild tun. Privatpersonen, die zum Beispiel ihren Balkon videoüberwachen, müssen Gäste mindestens mündlich darüber informieren.

5. Die Anzahl der Personen, die Zugriff auf die Videobilder (live oder gespeichert) haben, muss möglichst gering gehalten werden.

6. Zudem muss unterschieden werden, ob der mit der Videoüberwachung verfolgte Zweck eine Live-Überwachung bedingt oder ob es ausreichend ist, wenn gespeicherte Videodaten im Ereignisfall ausgewertet werden. Reicht eine Auswertung im Ereignisfall, so dürfen die Bilder ohne entsprechenden Anlass nicht eingesehen werden. Hat kein solches Ereignis stattgefunden, müssen die gespeicherten Bilder ungesehen innert angemessener Frist gelöscht werden.

7. Video-Aufnahmen dürfen nur veröffentlicht werden, wenn die abgebildeten Personen vorgängig eingewilligt haben. Bilder, auf denen Straftaten zu sehen sind, sollten den Strafverfolgungsbehörden übergeben werden. Wer Videoüberwachungsmaterial eigenhändig online stellt, um nach mutmasslichen Tätern zu fahnden oder sie an den Pranger zu stellen, handelt widerrechtlich.

Was kann man tun, wenn sich der Nachbar nicht daran hält? Am besten sucht man zuerst das Gespräch mit dem Verantwortlichen. Zudem kann man ein Auskunftsgesuch stellen, wobei nachgefragt werden kann, ob Videoaufnahmen von Ihnen vorhanden sind, zu welchem Zweck die Videoüberwachung eingesetzt wird und wie lange die Aufnahmen aufbewahrt sowie wer alles Zugang zu diesen hat (Art 25 DSG). Man kann auch verlangen, dass Bilder oder Filmausschnitte mit den Sie betreffenden Aufnahmen zur Verfügung gestellt werden. Ist man tatsächlich auf den Aufnahmen, kann man den Verantwortlichen bitten, die Aufnahme zu löschen und den Aufnahmewinkel/Kamerastandort anzupassen. Wird keine befriedigende Lösung gefunden, steht der Rechtsweg nach Art. 32 Abs. 2 DSG offen. Geschieht eine unzulässige Überwachung gar wissentlich und willentlich, kann man zudem ein Strafantrag wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte stellen.

Mehr Informationen sowie weitergehende Hilfestellungen bietet der EDÖB auf seiner Website. Ein Beispiel eines Auskunftsbegehrens können Sie hier herunterladen.