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Mein Arbeitgeber überwacht meinen Browserverlauf während der Arbeitszeit. Darf er das?

Nach Art. 26 Abs. 1 ArGV3 sind Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz überwachen verboten. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber keine Software einsetzen darf, welche dauernden Bericht über aufgerufene Websites erstattet. Auch eine Überwachungskamera, welche nicht dem Schutz der Arbeitnehmer dient ist somit unzulässig.

Wenn solche Überwachungs- und Kontrollsysteme aus Sicherheitsgründen (bspw. bei einer Bank, Casino und dergleichen) eingesetzt werden müssen, so dürfen diese nach
Art. 26 Abs. 2 ArGV3 nur insoweit angewendet werden, als diese nötig und verhältnismässig sind.

Bedeutet dies nun, dass ich am Arbeitsplatz machen kann was ich will? Die Antwort lautet selbstverständlich nein. Bestehen begründete Verdachtsmomente, dass der Arbeitnehmer seine Leistung nicht erbringt, weil er beispielsweise dauernd privat im Internet surft, so sind stichprobenartige Kontrollen zulässig. Allerdings ist eine solche Kontrolle nur zulässig, wenn beispielsweise eine Abmahnung keinen Erfolg bringen würde, welche auf die mangelnde Leistung hinweist. Somit sind auch solchen Stichproben enge Grenzen gesetzt.

Interessant ist die Handhabung bezüglich Geschäftsmails. Diese gehören dem Arbeitgeber und dürfen von diesem auch gelesen werden. Dies bedingt jedoch, dass die Mails geschäftlichen Inhalt haben. Werden private Nachrichten via Geschäftsmailadresse versendet, so kann die Abgrenzung mitunter schwierig sein. Da es sich jedoch nicht um geschäftliche Angelegenheiten handelt und somit nicht den Geschäftsbetrieb betreffen, dürfte es zutreffend sein, dass diese Mails dem Privatbereich des Arbeitnehmers zuzuordnen sind und nicht eingesehen werden dürfen.