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Wann hafte ich für meinen Hund?

Gibt es eine allgemeine Regel, wann man für seinen Hund haftet und wann nicht?

Gemäss Art. 56 Abs. 1 OR haftet der Halter eines Tieres für den vom Tier angerichteten Schaden. Es sei denn, er kann nachweisen, dass er die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um den Schaden zu vermeiden. Aus diesem Grund kann nicht verallgemeinert werden, wann man als Hundehalter für einen Schaden zu haften hat. In der Regel dürfte es jedoch so sein, dass wenn ein Hund im öffentlichen Raum eine Person beisst und dabei durch den Tierhalter nicht an der Leine geführt wurde, dass nicht diejenige Sorgfalt angewendet wurde, welche vom Tierhalter zu erwarten gewesen wäre.

Zudem verfolgt das Bundesgericht eine restriktive Praxis bezüglich des Entlastungsbeweises. So musste ein Hundehalter für einen Personenschaden haften, weil sein Hund aus einem umzäunten Grundstück entkommen ist, auf die Strasse lief und dadurch eine Frontalkollision zweier Autos herbeiführte. Gemäss Bundesgericht muss an einer Strasse damit gerechnet werden, dass der Hund entkommen, auf die Strasse gelangen und dort Schaden anrichten kann. Im konkreten Fall hätte sichergestellt werden müssen, dass der Hund das Grundstück nicht verlassen kann, indem man ihn bspw. im Haus einschliesst. (BGE 110 II 136).